Satzung

Turnverein 1892 Nieder-Wöllstadt e.V.
Vereinssatzung gemäß Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 26. März 2015
§ 1 Name, Sitz und Zweck
(1) Der Verein führt den Namen „Turnverein 1892 Nieder-Wöllstadt e.V.“ mit Sitz in Nieder-Wöllstadt und ist bei dem Amtsgericht Friedberg unter VR 647 im Vereinsregister eingetragen..
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch Ausübung des Sports.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung des Turnsports, Freizeit-, Gesundheits- und Breitensport, Ballett für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Dazu werden geregelte Übungsstunden im Rahmen der dem Verein zur Verfügung stehenden Sportstätten angeboten. Die eingesetzten Übungsleiter, Trainer und Helfer werden aus- und weitergebildet. Die Mitglieder sind berechtigt am regelmäßigen Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetrieb teilzunehmen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral; politische, rassische und religiöse Tendenzen sind ausgeschlossen.
(6) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die bereit ist, an der Verfolgung der Vereinsziele mitzuwirken.
(2) Die Mitgliedschaft wird mit der Aufnahme in den Verein erworben. Zu diesem Zweck ist eine schriftliche Beitrittserklärung an den geschäftsführenden Vorstand des Vereins zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
(3) Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Förderung und die Arbeit des Vereins besonders verdient gemacht haben.
(4) Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliederbeitrages gegenüber dem Verein haften und sich in dem Beitrittsformular entsprechend zu verpflichten haben.
(5) Stimmberechtigt sind Mitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr. Mit der Zustimmung zum Vereinsbeitritt erklären die gesetzlichen Vertreter (Sorgeberechtigten) minderjähriger Mitglieder sich damit einverstanden, dass das minderjährige Mitglied ab dem vollendeten 14. Lebensjahr sein Stimmrecht selbständig – ohne Zustimmung des Sorgeberechtigten – ausüben darf. Dieses Einverständnis können die Sorgeberechtigten durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bis zu Beginn der jeweiligen Mitgliederversammlung widerrufen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn nur ein Sorgeberechtigter vorhanden ist.
(6) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Ausschluss oder dem Tod.
(7) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres möglich.
(8) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat oder sich vereinsschädigend verhalten hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Mitglied Mitglieder des Vorstandes in der Öffentlichkeit beleidigt oder den Verein in der Öffentlichkeit massiv in beleidigender Form kritisiert.
(9) Der Ausschluss kann auch beschlossen werden, wenn sich das Mitglied mit der Zahlung der finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz Mahnung mehr als ein Jahr im Rückstand befindet.
(10) Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der geschäftsführende Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern.
(11) Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der geschäftsführende Vorstand mit einfacher Mehrheit endgültig. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu geben. Ein Rechtsmittel gegen den Ausschließungsbeschluss findet nicht statt. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied. Bestehende Beitragspflichten und andere finanzielle Verpflichtungen bleiben unberührt.
§ 3 Datenschutz
(1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und Zwecke des Vereins personenbezogene Daten und persönliche und sachliche Verhältnisse der Vereinsmitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Verarbeitung und Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung ist nicht statthaft.
(3) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
(4) Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Bilder seiner Mitglieder in seinen Publikationen, seiner Internetseite und übermittelt Daten und Bilder zur Veröffentlichung an die Presse sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Starter-, Teilnehmer- und Ergebnislisten sowie Berichte über Ehrungen nebst Fotos.
(5) Der Verein ist an die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften gebunden.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder des Vereins haben Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Die Beiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der geschäftsführende Vorstand kann Zusatzbeiträge oder Umlagen für bestimmte Sportarten festlegen.
(2) Der geschäftsführende Vorstand wird ermächtigt, einzelnen Mitgliedern auf deren Antrag hin die bestehenden und künftigen Beitragspflichten zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Das Mitglied muss die Gründe für seinen Antrag glaubhaft darlegen und im Einzelfall nachweisen.
(3) Von den Mitgliedern, die dem Verein ein SEPA-Mandat für den Lastschrifteinzug erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen; Fälligkeitstermine sind Juni und Dezember eines Jahres. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein laufende Änderungen der Kontonummern, den Wechsel des Bankinstituts, sowie die Änderung der persönlichen Anschrift mitzuteilen.
§ 5 Verwendung der Beiträge
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6 Vergütungen
(1) Die Mitglieder der Vereinsorgane arbeiten ehrenamtlich. Die ehrenamtlich Tätigen haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§ 670 BGB), hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden. Erstattungsanspruch besteht nur nach § 670 BGB und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins und der Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstands.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Eine Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) in Form pauschalen Aufwendungsersatzes oder einer Tätigkeitsvergütung kann geleistet werden.
§ 7 Organe des Vereins
(1) Die Hauptversammlung (Mitgliederversammlung),
(2) der geschäftsführende Vorstand (im Sinne § 26 BGB),
(3) der erweiterte Vorstand,
(4) der Beirat.
§ 8 Der geschäftsführende Vorstand (im Sinne § 26 BGB)
(1) Der geschäftsführende Vorstand des Vereins setzt sich aus mindestens drei, höchstens fünf gleichberechtigten Mitgliedern zusammen. Er wählt aus seiner Mitte für die Dauer eines Jahres einen Vorstandssprecher und seinen Stellvertreter.
(2) Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein im Sinne des bürgerlichen Rechts gem. § 26 BGB. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gesamtvertretungsberechtigt.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden einzeln für die Dauer von zwei Jahren gewählt, vom Tage der Wahl an gerechnet. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird, das gilt auch für einzelne Vorstandsmitglieder. Maßgebend ist die Eintragung des neuen Vorstands im Vereinsregister.
(4) Die Amtsinhaber müssen Vereinsmitglied sein.
(5) Der geschäftsführende Vorstand bestimmt die Richtlinien der Vereinsarbeit.
(6) Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Aufgaben und Zuständigkeiten sind:
a) Vertretung des Vereins im Rechtsverkehr gegenüber natürlichen und juristischen Personen, öffentlichen und privaten Stellen.
b) Er repräsentiert den Verein, ihm obliegt die Festigung des Ansehens des Vereins, der Ausbau der Beziehungen, Verbindungen und Pflege der Kontakte im öffentlichen Leben.
c) Bereiche Finanzen, Buchführung, Finanzbuchhaltung, Verabschiedung der Finanz- und Wirtschaftspläne.
d) Mitgliederverwaltung, Einzug und Kontrolle der Mitgliedsbeiträge.
e) Erstellung und Abgabe von Steuererklärungen.
f) Koordination der Aufgaben und Tätigkeiten des erweiterten Vorstandes.
g) Vertretung, Koordination und Kommunikation zu und mit den Verbänden.
h) Erledigung von allen Verwaltungsaufgaben.
(7) Der geschäftsführende Vorstand legt die Zuständigkeit für die Aufgabenbereiche in einem Geschäfts- und Aufgabenverteilungsplan fest.
(8) Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder durch Zuwahl ergänzen. Das Vorstandsmitglied wird vom erweiterten Vorstand (§ 9 dieser Satzung) hinzugewählt; es hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.
(9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandssprechers.
(10) Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorstandssprecher nach Bedarf einlädt.
(11) Im Einzelfall kann die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail, im Rahmen einer Telefonkonferenz oder im Rahmen einer Online-Versammlung erfolgen. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung.
(12) Protokolle werden als Beschlussprotokoll geführt.
§ 9 Der erweiterte Vorstand
(1) Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus
a) den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands nach § 26 BGB (§ 8 dieser Satzung)
b) und bis zu sieben weiteren Vorstandsmitgliedern
(2) Die Bestellung aller Mitglieder des erweiterten Vorstands erfolgt durch Wahl von b) in der Mitgliederversammlung für zwei Jahre. Die Amtsinhaber müssen Vereinsmitglied sein.
(3) Die Mitglieder des erweiterten Vorstands von b) sind Beisitzer. Die Aufgabenverteilung und die Zuständigkeiten innerhalb des erweiterten Vorstandes legt dieser in einer Geschäftsordnung fest. Beisitzer können Aufgaben für ein Ressort übernehmen, zum Beispiel für das Ressort „interne und externe Öffentlichkeitsarbeit“. Beisitzer können aber auch zeitlich begrenzte Aufgaben übernehmen, zum Beispiel die Organisation eines Wettkampfs oder einer Veranstaltung. Beisitzer können mehrere Aufgaben und Ressorts übernehmen. Den Mitgliedern ist die Geschäftsordnung bekanntzugeben.
(4) Aufgaben des erweiterten Vorstandes sind
a) Beratung des geschäftsführenden Vorstandes,
b) interne und externe Öffentlichkeitsarbeit,
c) Organisation des gesamten Sportbetriebs, also den Kinder-, Jugend- und Erwachsenensport und die Mannschaftsspiele, Fitness- und Gesundheitswesen. Meldungen zu den Wettkämpfen, Organisation der Aus- und Fortbildungen der Übungsleiter,
d) Unterstützung des geschäftsführenden Vorstands bei den weiteren Vereinsaktivitäten, zum Beispiel bei Vereinsfeiern und sonstigen Veranstaltungen im Sinne des Satzungszwecks.
e) Anschaffungen, Pflege und Überwachung von Sportstätten und Geräten.
(5) Die Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes gem. § 26 BGB bleiben hiervon unberührt.
(6) Der erweiterte Vorstand wird einberufen von dem Sprecher des geschäftsführenden Vorstands, bei dessen Verhinderung, von seinem Stellvertreter. Beschlussfähig ist der erweiterte Vorstand dann, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandssprechers oder bei dessen Verhinderung, die seines Stellvertreters.
(7) Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied des erweiterten Vorstands in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder durch Zuwahl ergänzen. Das Vorstandsmitglied wird vom erweiterten Vorstand hinzugewählt; es hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder des erweiterten Vorstands.
(8) Protokolle werden als Beschlussprotokoll geführt.
§ 10 Beirat
(1) Dem Beirat gehören bis zu fünf Mitglieder an. Er wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
(2) Dem Beirat obliegt die Beratung des Vorstandes in wichtigen Vereinsangelegenheiten. Hierzu gehören insbesondere
a) Ehrung von Mitgliedern und anderen Personen,
b) Vorstellung des Jahresetats und
c) Vorstellung des Veranstaltungskalenders mit den sportlichen Aktivitäten.
(3) Der Beirat ist mindestens einmal jährlich durch den geschäftsführenden Vorstand einzuberufen.
§ 11 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr aus dem Kreise der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer. Wiederwahl ist zweimal möglich.
(2) Scheidet einer oder scheiden beide Prüfer während der Amtsdauer vorzeitig aus, so wird durch Zuwahl durch den erweiterten Vorstand der Posten wieder besetzt.
(3) Die Kassenprüfer dürfen nicht dem geschäftsführenden Vorstand und auch nicht dem erweiterten Vorstand angehören.
(4) Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen und des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Die Festlegung der Zahl der Prüfungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Kassenprüfer. Die Prüfung zum Ende des Geschäftsjahres hat immer zu erfolgen.
(5) Den Kassenprüfern ist vom Vorstand umfassend Einsicht in die zur Prüfung begehrten Vereinsunterlagen zu gewähren. Auskünfte sind zu erteilen. Die Vorlage von Unterlagen sowie Auskünfte können nicht verweigert werden.
(6) Über die Prüfung ist dem geschäftsführenden Vorstand und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
(7) Aufgrund des Prüfungsergebnisses beantragen die Kassenprüfer in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstands.
§ 12 Die ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal eines jeden Jahres statt.
(2) Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin durch Aushang im Vereinsheim und den Trainings- und Begegnungsstätten des Vereins unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte. Zusätzlich wird der Termin der Mitgliederversammlung in der Presse veröffentlicht.
(3) Die Tagesordnungspunkte sind in der Regel:
a) Begrüßung, Totenehrung, Feststellung der Anwesenheit und des Stimmrechts,
b) Vorlesung und Genehmigung des Vorjahres-Protokolls,
c) Berichte von geschäftsführendem und erweitertem Vorstand,
d) Aussprache über die Berichte,
e) Bericht der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstandes,
f) Neuwahl des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstands,
g) Wahl der beiden Kassenprüfer,
h) Beratung über Anträge,
i) Verschiedenes.
(4) Den Vorschlag der Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand fest. Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins sind zehn Tage vorher im Vereinsheim und den Trainings- und Begegnungsstätten zu veröffentlichen. Sie müssen daher mindestens vierzehn Tag vorher beim geschäftsführenden Vorstand eingereicht werden. Später eingehende Anträge dürfen nur als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Dies betrifft nicht Änderungs- und Gegenanträge zu einem vorliegenden Antrag.
(5) Dringlichkeitsanträge sind nur zugelassen, wenn mindestens ¾ der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder dieses beschließen. Anträge auf Satzungs- und Beitragsänderungen können nicht auf diesem Wege des Dringlichkeitsantrages gestellt werden.
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Sprecher des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter.
(7) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nur in den in dieser Satzung vorgesehenen Fällen (gesetzlicher Vertreter für Kinder) möglich. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt.
(8) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss auf Verlangen eines Mitglieds geheim durchgeführt werden. Stehen bei einer Wahl zwei Kandidaten oder mehr zur Abstimmung, so ist immer geheim mit Stimmzettel zu wählen.
(9) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
(10) Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes muss durch den geschäftsführenden Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Ebenso hat der Vorstand eine solche Versammlung einzuberufen, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder einen schriftlichen Antrag mit entsprechender Begründung stellt.
(2) Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch Aushang im Vereinsheim und den Trainings- und Begegnungsstätten des Vereins. Zusätzlich wird der Termin der außerordentlichen Mitgliederversammlung in der Presse veröffentlicht. Die Einberufung muss mindestens vierzehn Tage vor dem Zeitpunkt erfolgen, an dem die Versammlung stattfinden soll.
(3) Die Tagesordnung der außerordentlichen Mitgliederversammlung muss die Punkte enthalten, die zu ihrer Einberufung geführt haben. Sie darf keine weiteren Punkte enthalten.
§ 14 Haftung
(1) Die Haftung des Vereins wird durch gesetzliche Bestimmungen geregelt.
(2) Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei der Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, wenn oder soweit Schäden und Verluste nicht durch Versicherungen, die der Verein abgeschlossen hat, gedeckt sind.
(3) Eine persönliche Haftung des Mitglieds gegenüber Vereinsgläubigern ist gesetzlich ausgeschlossen.
(4) Das Mitglied haftet gegenüber dem Verein nur in Höhe seines jeweiligen Beitrags.
§ 15 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu diesem Beschluss sind die Stimmen von 4/5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(2) Es gelten die Einberufungsfristen der außerordentlichen Mitgliedersammlung (§ 13, Ziffer 2 dieser Satzung)
(3) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gem. § 26 BGB vertretungsberechtigte Liquidatoren.
§ 16 Vereinsvermögen
Bei Auflösung oder Aufhebung des Turnverein 1892 Nieder-Wöllstadt e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Wöllstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 17 Salvatorische Klausel
Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand Satzungsänderungen selbständig vorzunehmen, die auf Grund von Moniten des zuständigen Registergerichts oder des Finanzamtes notwendig werden und die den Kerngehalt einer zuvor beschlossenen Satzungsänderung nicht berühren. Der geschäftsführende Vorstand hat die textliche Änderung mit einstimmiger Mehrheit zu beschließen. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.
§ 18 Gültigkeit der Satzung/Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 26. März 2015 beschlossen. Sie tritt mit Beschlussfassung in Kraft. Sie ersetzt alle vor diesem Zeitpunkt gültigen Fassungen.
61206 Wöllstadt, den 26. März 2015
Der geschäftsführende Vorstand im Sinne § 26 BGB, § 8 der Vereinssatzung:
Erich Reinke
Erhard Winkler
Klaus Reinke